297. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
(vom 28. Juni 1996 BGBl 297/1996, geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001)
idF 268. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die
Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler geändert wird
(vom 25. August 2010 BGBl. II Nr. 268/2010) - Konsolidierte Fassung
Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
1. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten
Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäusern und Unternehmen sowie
Unternehmensbeteiligungen,
2. die Vermittlung von Bestandverträgen (Miet- und Pachtverträgen) sowie die Vermittlung
sonstiger Rechte einschließlich der Vermittlung von Teilzeitnutzungsrechten und Optionsrechten
über bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen,
3. die Vermittlung von Hypothekardarlehen und
4. die Vermittlung von Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds.
2. ABSCHNITT
Standes- und Ausübungsregeln
Standesgemäßes Verhalten
§ 2. Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Immobilienmaklers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten
anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu
beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
§ 4. (1) Die Immobilienmakler verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern
insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
1. ohne Einverständnis mit den Verfügungsberechtigten Vermittlungen anbieten oder
durchführen oder
2. Vermittlungen anbieten oder durchführen, ohne auf ihre Eigenschaft als Immobilienmakler,
auf die Provisionspflicht des Auftraggebers bei erfolgreicher Vermittlung und auf die Höhe der
Provision ausdrücklich hinzuweisen oder
3. einen Maklervertrag abschließen, ohne dem Auftraggeber unverzüglich eine schriftliche
Bestätigung über den wesentlichen Vertragsinhalt zu geben oder
4. eine Privatperson (§ 57 Abs. 1 GewO 1994), mit der sie einen Maklervertrag abgeschlossen
haben oder abzuschließen beabsichtigen, auf die Möglichkeit einer teilweisen oder gänzlichen
Fremdfinanzierung des zu vermittelnden Geschäftes hinweisen, ohne den Auftraggeber spätestens
vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die finanzielle Gesamtbelastung, insbesondere über
allenfalls zu leistende Anzahlungen und die Höhe der Rückzahlungsraten sowie gegebenenfalls über
die Voraussetzungen für die Übernahme von Wohnbauförderungsmitteln aufzuklären oder
5. anvertraute Gelder, die nicht unverzüglich weitergegeben werden, nicht auf ein
Anderkonto einlegen oder
6. Gelder oder Urkunden rechtswidrig zurückbehalten oder
7. vor Ablauf der Rücktrittsfrist gemäß § 30a des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr.
140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 262/1996, oder vor dem
rechtswirksamen Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes ein Angeld, Reugeld, eine
Anzahlung, Provisionszahlungen oder Teile von Provisionszahlungen entgegennehmen oder
8. Hypothekardarlehen vermitteln, ohne den Auftraggeber in schriftlicher Form über die in
§ 33 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, angeführten Beträge
aufzuklären oder
9. Privatpersonen (§ 57 Abs. 1 GewO 1994) in deren Wohnstätte aufsuchen, um Aufträge zur
Vermittlung von Hypothekarkrediten zu erhalten, ohne hiezu ausdrücklich aufgefordert worden zu
sein.
(2) Abs. 1 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Berufstätigkeit in den für den
Kundenverkehr des Immobilienmaklers bestimmten Geschäftsräumen handelt.
§ 5. Die Immobilienmakler verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen
gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
1. die Berufsangabe unterlassen oder
2. mit Personen regelmäßig zusammenarbeiten, von denen sie bei Anwendung entsprechender
Sorgfalt wissen müssen, daß sie das Gewerbe der Immobilienmakler oder das Gewerbe der
Immobilienverwalter oder das Gewerbe der Bauträger unbefugt ausüben oder
3. in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung ohne ausdrückliche Zustimmung des
beauftragten Immobilienmaklers mit dem Auftraggeber direkt in Verbindung treten oder
4. insbesondere in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung einem anderen
Immobilienmakler infolge Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers über
das zu vermittelnde Rechtsgeschäft oder über Umstände, die für die Beurteilung des
Rechtsgeschäftes wesentlich sind (zB Beschaffenheit des Hauses oder der Wohnung, Immissionen von
einem Nachbarn), unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen oder
5. einen Maklervertrag abschließen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen Immobilienmaklers wissen müssen, daß der einem anderen befugten
Immobilienmakler erteilte Alleinvermittlungsauftrag noch aufrecht ist oder
6. die unentgeltliche Durchführung von Vermittlungen anbieten oder diese Vermittlungen zu
Bedingungen (insbesondere Provisionen oder sonstigen Vergütungen) anbieten oder durchführen, die
einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen oder
7. unlautere Kundenabwerbung betreiben.
Inserate
§ 6. (1) Aus Inseraten muß hervorgehen, daß sie von einem Immobilienmakler stammen. Ein
Hinweis auf eine Provisionspflicht des Auftraggebers und auf die Höhe der Provision ist abweichend
von § 4 Abs. 1 Z 2 nicht erforderlich.
(2) Machen Immobilienmakler Kaufpreisangaben in Inseraten, so ist im Falle der Angabe
einer Anzahlung auf die Höhe der laufenden Rückzahlung sowie auf den Gesamtbetrag hinzuweisen.
(3) In Inseraten über Mietwohnungen haben Immobilienmakler Angaben über die monatliche
Belastung in Form der Gesamtbelastung sowie – sofern es sich nicht um einen Pauschalmietzins
handelt – Angaben über den Hauptmietzins, die Betriebs- und Heizkostenakonti und die
Umsatzsteuer zu machen.
Verschwiegenheit
§ 7. (1) Immobilienmakler sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer
Berufsausübung bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie haben auch ihre Arbeitnehmer und
sonstigen Mitarbeiter zu dieser Verschwiegenheit zu verpflichten.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit den Immobilienmakler gegenüber
dem Auftraggeber Beratungs- und Aufklärungspflichten treffen oder dem Auftraggeber die
erforderlichen Nachrichten zu geben sind. Der Immobilienmakler ist von der Pflicht zur
Verschwiegenheit weiters entbunden, soweit es für die Durchsetzung von Provisionsansprüchen
erforderlich ist.
Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung
§ 8. Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren
Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher anzuzeigen.
Arbeitnehmer
§ 9. (1) Die Immobilienmakler haben der zuständigen Landesinnung der Immobilien- und
Vermögenstreuhänder die Aufnahme und die Beendigung der Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer und
sonstigen Mitarbeiter umgehend, spätestens aber zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Aufnahme
oder der Beendigung der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen.
(2) In der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden
Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter auch deren Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und
Unterkunft (Wohnung) anzugeben.
3. ABSCHNITT
Geschäftsbedingungen
Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für
Konsumenteninformation
§ 10. Die Immobilienmakler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein
für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur jene
Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und
Vermögenstreuhänder empfohlen wird.
4. ABSCHNITT
Höchstbeträge
Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen
§ 11. Dieser Abschnitt gilt nicht für die Vermittlung einer Burg, eines Schlosses oder eines Klosters.
§ 12. (1) Wird mit dem Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf die
Provision oder sonstige Vergütung die sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus den §§ 15 bis 27 ergebenden
Höchstbeträge nicht übersteigen. Wird auch mit dem anderen Auftraggeber eine Provision oder
sonstige Vergütung vereinbart, so darf auch diese den jeweils festgelegten Höchstbetrag nicht
übersteigen. Die Umsatzsteuer ist in den festgelegten Höchstbeträgen nicht enthalten.
(2) Die mit dem Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung darf den
zulässigen Höchstbetrag bis zu 100 Prozent überschreiten, sofern mit dem anderen Teil keine
Provision oder sonstige Vergütung vereinbart wird. Wird der festgelegte Höchstbetrag durch die mit
dem einen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung nicht ausgeschöpft, so darf
die mit dem anderen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den festgelegten
Höchstbetrag höchstens um jenen Betrag überschreiten, um den die mit dem einen Auftraggeber
vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den festgelegten Höchstbetrag unterschreitet.
(3) Betrifft die Vermittlung eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, so darf die mit dem
Wohnungssuchenden vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den Höchstbetrag gemäß Abs. 2
nicht überschreiten.
(4) Ist der gemäß einer bestimmten Ziffer des § 15 Abs. 2 oder des § 18 oder des § 25 Abs. 1
oder des § 26 Abs. 1 zu berechnende Provisionsbetrag geringer als der mit dem Prozentsatz der
nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag, so gilt der
Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer als Höchstbetrag.
§ 13. Die Immobilienmakler haben in den für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen die
für Vermittlungen zulässigen Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem
ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen. Diese
Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Rechtsgeschäften
betreffend bestimmte Objekte in Schaufenstern, Schaukästen und dergleichen angeboten wird. Bei
der Ersichtlichmachung ist auch auf die Höhe der Umsatzsteuer hinzuweisen.
§ 14. Vermittelt der Immobilienmakler einen Vertrag, mit dem einem Auftraggeber das zeitlich
befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu
bringen (Optionsvertrag), so darf die mit diesem Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige
Vergütung die Hälfte des für das im Maklervertrag genannte Geschäft festgelegten Höchstbetrages
nicht übersteigen. Macht der Auftraggeber von seinem Optionsrecht Gebrauch, so darf die für diesen
Fall vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Differenz zwischen dem für das betreffende
Geschäft festgelegten Höchstbetrag und der für die Vermittlung des Optionsvertrages zu
bezahlenden Provision oder sonstigen Vergütung nicht übersteigen.
Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften
über Immobilien und Unternehmen
§ 15. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
1. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles
oder
2. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem Wohnungseigentum
besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird oder
3. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art oder
4. von Beteiligungen aller Art an Unternehmen oder
5. einer Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermietenden
Grundstück darf den im Abs. 2 jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(2) Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (§ 16) festgelegt:
1. bei einem Wert bis € 36 336,42 ......................... 4 Prozent
2. bei einem Wert von mehr als € 36 336,42 ............... 3 Prozent
Berechnung des Wertes
§ 16. (1) Der Wert gemäß § 15 Abs. 2 ist nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis für
das Objekt und dem Betrag, der den vom Käufer übernommenen Verpflichtungen, den Hypotheken
und sonstigen geldwerten Lasten sowie den Haftungsübernahmen entspricht, zu berechnen. Im Falle
des Erwerbes von Gesellschaftsanteilen werden überdies die diesen Anteilen zuzuordnenden
Verbindlichkeiten hinzugerechnet. Der Verkehrswert der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände,
Warenlager, Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel jeder Art ist hinzuzurechnen, sofern
er nicht schon im Kaufpreis für das Objekt enthalten ist.
(2) Wird im Alleinvermittlungsauftrag vereinbart, daß der Auftraggeber die Provision auch
ohne Vermittlungserfolg zu bezahlen hat, wenn das Geschäft während der Dauer des
Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Maklers zustande gekommen ist, so ist der Berechnung der Provisionshöhe der im
Alleinvermittlungsauftrag festgelegte Preis zugrunde zu legen, wenn der vereinbarte Kaufpreis
höher ist.
(3) Im Falle eines Tausches gilt als Wert gemäß § 15 Abs. 2 bei Objekten mit gleichem
Verkehrswert der einfache Verkehrswert, bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert der
höhere Verkehrswert.
(4) Bei der Bestimmung des Verkehrswertes eines Objektes gemäß Abs. 3 sind auch die
Verkehrswerte der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Warenlager, Maschinen und Geräte
und sonstiger Betriebsmittel jeder Art in Rechnung zu stellen, sofern diese nicht bereits im
Verkehrswert enthalten sind.
Vermittlung von Hypothekardarlehen
§ 17. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines Hypothekardarlehens
darf den Betrag von zwei Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung
des Hypothekardarlehens im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs. 1 steht. Besteht
kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung fünf Prozent der
Darlehenssumme nicht übersteigen.
Vermittlung von Baurechten
§ 18. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Baurechten darf den im
folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:
Höchstbetrag der Provision
Dauer des Baurechtes oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Dauer
des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses
1. von 10 bis 30 Jahren .............. 3 Prozent
2. über 30 Jahre ...................... 2 Prozent
(2) Der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem Baurechtszins für 45 Jahre
berechnet werden.
Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen über Geschäftsräume
§ 19. (1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines
unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über
Geschäftsräume aller Art (Lokale, Verkaufsräume, Magazine, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Bürooder
Kanzleiräume, Lager- und Einstellplätze usw.) darf den Betrag des dreifachen monatlichen
Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf mindestens zwei, jedoch nicht
mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des zweifachen monatlichen
Bruttomietzinses nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf weniger als zwei Jahre befristet, so darf
die Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2) Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
eines befristeten oder unbefristeten Haupt- oder Untermietvertrages über Geschäftsräume darf den
Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume
aller Art eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer
insgesamt höchstens drei Jahre, so darf die weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag
nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf jenen Betrag
ergänzt, der unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer den jeweils festgelegten
Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung bildet. Wird für den Fall einer Verlängerung
eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume aller Art eine weitere Provision oder sonstige
Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt mehr als drei Jahre oder wird für den
Fall der Umwandlung des befristeten in einen unbefristeten Mietvertrag eine weitere Provision oder
sonstige Vergütung vereinbart, so darf sowohl die mit dem Mieter als auch die mit dem Vermieter
vereinbarte weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die
zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf den dreifachen monatlichen Bruttomietzins
ergänzt.
Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
§ 20. (1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines
unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine
Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses
(§ 24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die
Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2) Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
eines befristeten oder unbefristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung oder ein
Einfamilienhaus darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
Dies gilt nicht für die Vermittlung eines Mietvertrages über Wohnungen, die Mietern als
Ersatzwohnungen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Immobilienmakler nur mit dem ihn
beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine Provision oder
sonstige Vergütung trifft.
(3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über eine Wohnung
oder ein Einfamilienhaus eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf die
weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst
vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf jenen Betrag ergänzt, der unter Berücksichtigung
der gesamten Vertragsdauer den Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung bildet,
höchstens jedoch einem halben monatlichen Bruttomietzins entspricht. Wird für den Fall der
Umwandlung des befristeten Mietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus in einen
unbefristeten Mietvertrag eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf sowohl
die mit dem Mieter als auch die mit dem Vermieter vereinbarte weitere Provision oder sonstige
Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige
Vergütung auf den Höchstbetrag nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 ergänzt, höchstens jedoch einem
halben monatlichen Bruttomietzins entspricht.
Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen durch Hausverwalter
§ 21. (1) Vermittelt ein Immobilienverwalter einen Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem
Haus gelegen ist, mit dessen Verwaltung er betraut ist, so darf die mit dem Mieter vereinbarte
Provision oder sonstige Vergütung die Hälfte der nach § 20 Abs. 1 zu berechnenden Beträge nicht
übersteigen. § 20 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision
oder sonstige Vergütung darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht
übersteigen.
(2) Vermittelt ein Immobilienverwalter einen kürzer als auf zwei Jahre befristeten
Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem von ihm verwalteten Haus gelegen ist, so darf die mit
dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen
Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung
Wohnungseigentum besteht und der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist.
Vermittlung besonderer Abgeltungen
§ 22. Die mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung
für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen, Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung
von Rechten darf jeweils fünf Prozent des vom Mieter hiefür geleisteten Betrages (einschließlich
einer allfälligen Umsatzsteuer) nicht übersteigen.
Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen
§ 23. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Untermiete an einzelnen
Wohnräumen darf den Betrag des einfachen monatlichen Mietzinses nicht übersteigen.
Bruttomietzins
§ 24. (1) Der Bruttomietzins besteht aus dem Haupt- oder Untermietzins, dem auf den
Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu
entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für
allfällige besondere Aufwendungen und dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des
Mietgegenstandes hinaus erbringt. Die zu entrichtende Umsatzsteuer ist nicht in den Bruttomietzins
einzurechnen. Zu den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen gehören insbesondere auch
Maschinen und Geräte und sonstige Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art. Eine zeitlich
befristete Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt unberücksichtigt.
(2) Bei der Berechnung der Provision oder der sonstigen Vergütung für die Vermittlung von
Mietverhältnissen an einer Wohnung, für die nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des
Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf, sind die Heizkosten nicht in den Bruttomietzins
einzurechnen.
Vermittlung von Pachtverhältnissen
insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft
§ 25. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer
vereinbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:
Höchstbetrag der Provision Dauer des Pacht oder sonstigen Vergütung
in Prozenten des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings
1. von 10 bis 30 Jahren ............. 3 Prozent
1. bis zu 6 Jahren .................... 5 Prozent
2. bis zu 12 Jahren .................. 4 Prozent
3. bis zu 24 Jahren .................. 3 Prozent
4. über 24 Jahre ..................... 2 Prozent
(2) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer
vereinbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben darf den Betrag von fünf Prozent des auf die Pachtdauer von fünf Jahren entfallenden
Pachtschillings nicht übersteigen.
(3) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Ablöse für Vieh-, Feld- und
Gutsinventar, Erntevorrat o. dgl. darf drei Prozent des Gegenwertes dieses Zugehörs nicht
übersteigen.
Vermittlung von Pachtverhältnissen an Unternehmen
§ 26. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer
vereinbarten Pacht von nicht durch § 25 erfaßten Unternehmen aller Art darf den im folgenden
jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:
Höchstbetrag der Provision Dauer des Pacht oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die
Pachtdauer entfallenden Pachtschillings
1. bis zu 5 Jahren ................... 5 Prozent
2. bis zu 10 Jahren .................. 4 Prozent
3. über 10 Jahre ..................... 3 Prozent
(2) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer
vereinbarten Pacht von nicht durch § 25 erfaßten Unternehmen aller Art darf den Betrag des auf die
Pachtdauer von drei Monaten entfallenden Pachtschillings nicht übersteigen.
(3) Die mit dem Verpächter und mit dem Vorpächter vereinbarte Provision oder sonstige
Vergütung für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen oder Einrichtungsgegenstände darf
jeweils fünf Prozent des vom Pächter hiefür geleisteten Betrages nicht übersteigen.
Vergütung bei der Vermittlung sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte
§ 27. Die mit dem Überlasser vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die
§§ 18 bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an
Geschäftsräumen aller Art oder an Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des
dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht übersteigen. Die mit dem Gebrauchs- oder
Nutzungsberechtigten vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die §§ 18
bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an
Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des zweifachen monatlichen
Bruttoentgeltes nicht übersteigen. §§ 20 bis 22 und 24 sind sinngemäß anzuwenden.
5. ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 28. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des
Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978, BGBl. Nr. 323, über
Ausübungsregeln für Immobilienmakler, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 66/1994,
außer Kraft.
(2) § 15 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1.
Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 6 Abs. 3 19, 20, 21, 27 und 29 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 268/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 29. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2010 bereits
vereinbarten Provisionen und sonstigen Vergütungen sind die bisherigen Vorschriften weiterhin
anzuwenden.
Kontakt - Mail - Telefon
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Selected Homes Mag. Maja Eggenberger Frimmelgasse 4 1190 Wien
+43 676 78 00 219